In der Nacht auf Freitag hat die Bundesregierung bundesweit geltende Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie verordnet. Diese gelten im Wesentlichen ab Sonntag, 25. Oktober 00:00 Uhr. Die Regelungen und ihr jeweiliges Inkrafttreten im Überblick.
Generelle Abstandspflicht von 1 Meter an öffentlichen Orten
– Die Abstandspflicht gilt jetzt wieder überall (z.B. auch an öffentlichen Orten im Freien)
– Die Abstandspflicht gilt nicht zwischen unter einander bekannten Gruppen bis zu 6 Personen zuzüglich bis zu 6 minderjähriger Kinder (Maximalgröße: 12 Personen)
Verbot von Gesichtsvisieren
- Plastikvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) gelten künftig nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken
- Allerdings besteht eine Übergangsfrist. Das Verbot tritt erst mit 7. November 2020 in Kraft.
Verschärfungen bei Veranstaltungen ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
- Teilnehmergrenze Outdoor: 12 Personen (statt 100)
- Teilnehmergrenze Indoor: 6 Personen(statt 10); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 12 Personen)
- generelle Maskenpflicht (auch im Freien)
Verschärfungen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
- Teilnehmergrenze Outdoor: 1.500 Personen (statt 3.000)
- Teilnehmergrenze Indoor: 1.000 Personen (statt 1.500)
- generelle Maskenpflicht (auch im Freien)
- Outdoor-Veranstaltungen mit mehr als 12 und Indoor-Veranstaltungen mit mehr als 6 Personen müssen ab 1. November (unter Beilage eines Präventionskonzepts) bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden
- Eine Verabreichung von Speisen und Getränken ist nur zulässig, wenn
- es sich um Wasser handelt,
- die Veranstaltung mehr als drei Stunden dauert, oder
- die Verabreichung typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.
Verschärfungen in der Gastronomie
- Besuchergruppengrenze Outdoor: 12 (neu); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 18 Personen)
- Besuchergruppengrenze Indoor: 6 (statt 10); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 12 Personen)
- Verpflichtender COVID-Beauftragter und verpflichtendes Präventionskonzept ab 1. November, sofern der Betrieb über mehr als 50 Verabreichungsplätze verfügt
- Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte keine alkoholischen Getränke konsumiert werden
Maskenpflicht künftig auch an U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen (auch im Freien)
An Begräbnissen dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen (statt bisher 500)
Neue Regelungen zu Alten-, Pflege- und Behindertenheime
Die Bundesländer haben wie bisher die Möglichkeit, je nach Infektionslage regionale Verschärfungen vorzunehmen.
Autor: CroExpress Datum objave: 23.10.2020.