Die Eckpunkte der angekündigten bundesweiten Regelungen der COVID-19-Öffnungsverordnung im Überblick (gültig ab 19. Mai bis voraussichtlich Ende Juni).

Die Ausgangsregelungen werden mit 19. Mai aufgehoben. Man braucht daher keinen bestimmten Grund mehr, um das Haus zu verlassen.

Öffnung der Gastronomie

  • Betrieb sowohl indoor als auch outdoor erlaubt
  • Verpflichtende Registrierung der Gäste (ab 15 Minuten Aufenthaltsdauer) und Vorweisen eines negativen Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit (“Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr”):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Outdoor maximal 10 Erwachsene an einem Tisch zuzüglich Kinder, indoor maximal 4 Erwachsene zuzüglich Kinder
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (nicht am Verabreichungsplatz)
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen (oder die einen sonstigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen können, Impfung/Genesungsnachweis), können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen. 
  • Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen 
  • Zwei Meter Abstand zwischen den Personen fremder Tische
  • Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen am Verabreichungsplatz (z. B. nicht an der Bar)
  • Sperrstunde um 22 Uhr

Öffnung der Beherbergungsbetriebe

  • Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
    (“Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr”):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • Test muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vom Gast erneuert werden (Ausnahme: Apartments, Selbstversorgerhütten)
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
    •  Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Maskenpflicht beim Betreten und beim Bewegen innerhalb der Räumlichkeiten; Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Jeder Beherbergungsbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
  • In Wellnessbereichen müssen 20 Quadratmeter pro Gast im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen
  • Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die Gastronomie allgemein (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)

Öffnung von Kultur- und Veranstaltungsbetrieben

  • Öffnung aller Kulturstätten im ganzen Land
  • Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
    •  Kapazität von maximal 50 Prozent, outdoor maximal 3.000 Personen
    •  indoor maximal 1.500
  • Maximal 50 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (indoor und outdoor)
  • Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
  • Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
    (“Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr”):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • Test muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vom Gast erneuert werden (Ausnahme: Apartments, Selbstversorgerhütten)
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Durchgehende Maskenpflicht während der gesamten Veranstaltung – indoor wie outdoor
  • Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: wenn aufgrund der Anordnung der Sitze nicht möglich, dann muss ein Sitz frei bleiben)
  • Ab 50 Teilnehmern:  verpflichtendes Präventionskonzept und Ernennung eines/n COVID-19-Beauftragte/n
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze keine Gastronomie erlaubt (z. B. Hochzeiten)
  • Sperrstunde um 22 Uhr 

Öffnung von Fitnessstudios und Sportstätten

  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen außer während der Sportausübung und in Feuchträumen (Duschen)
  • Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: bei Sportarten bei deren sportarttypischer spezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt oder bei kurzfristigen Unterschreitungen)
  • Für Indoor-Sport müssen 20 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen
  • Verpflichtende Registrierung der Kunden und Vorweisen eines negativen Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
    (“Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr”):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden (z. B. am Land, wenn keine ausreichenden Testkapazitäten vorhanden)
    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • Jede Sporteinrichtung (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
  • Sperrstunde um 22 Uhr

Handel und Dienstleistungen

  •  alle Handels – und Dienstleistungsbetriebe dürfenoffenhalten
  • Öffnungszeiten 05:00 Uhr – 22.00 Uhr (strengere Öffnungsvorschriften bleiben unberührt)
  • Mindestabstand 2 Meter
  • Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen
  • pro Kunde 20 Quadratmeter
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • in Einkaufszentren und Markthallen: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
  • besondere Vorschriften für körpernahe Dienstleistungen: Kunden müssen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen (Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden; Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden)

Izvor: wko.at


Autor: CroExpress Datum objave: 10.05.2021.