Die 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO tritt am 8. Februar 2021 in Kraft und soll zunächst bis einschließlich 17. Februar 2021 gelten.

Ausgangsbeschränkungen

  • Ausgangsbeschränkungen gelten nur noch zwischen 20:00 und 06:00 Uhr
  • Während dieser Zeit dürfen Sie das Haus insbesondere aus folgenden Gründen verlassen:
    • Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
    • Anderen Menschen helfen/pflegen
    • Beruf und Ausbildung
    • Testungen
    • Kontakt mit Angehörigen, Partnern und wichtigen Bezugspersonen
    • Bewegung an der frischen Luft
  • Während des Tages ist es möglich sich mit einem anderen Haushalt zu treffen (bis zu 4 Erwachsene plus 6 Kinder)
  • Bitte: Vermeiden Sie weiterhin soziale Kontakte, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.

Öffentliche Orte

  • Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten im Freien sind zu allen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zwei Meter Abstand zu halten. In geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten ist zusätzlich eine FFP-2-Maske zu tragen.

Einzelhandel

  • Der gesamte Handel hat wieder geöffnet. Die Öffnungszeit wird von 6:00 bis 19:00 festgelegt. Für Kunden besteht die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen. Für Kundenbereiche im gesamten Handel gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Kunde.

Dienstleistungen

  • Alle Dienstleistungen (z.B. Notar, Bank- oder Versicherungsberatungen)  sind geöffnet. 
    • Es bestehen jedoch besondere Hygieneauflagen
      • Kunden müssen eine FFP-2-Maske tragen
      • 20 m² Beschränkung pro Kunde
      • Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind
  • Für körpernahe Dienstleister (z.B. Frisöre, Kosmetiker) gelten teils besondere Vorschriften:
    • Kunden müssen eine FFP-2-Maske tragen
    • 10m² pro Kunde und Zutrittstests (Nachweis über einen negativen Test auf SARS-CoV-2)
    • Zutrittstests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein
    • Zutrittstests müssen von öffentlich-befugten Stellen stammen (keine Selbsttests)
      • Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
    • Bei Unterschreitung des 2-Meter-Abstands müssen zumutbare Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. vermehrte Desinfektionen)
    • Keine Verabreichung von Speisen und Getränken
  • Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (z.B. Einzel-Nachhilfe ).
  • Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, die nicht digital durchgeführt werden können,  können aber weiterhin als ausnahmsweise zulässige Veranstaltungen (unter Hygienauflagen) stattfinden.
  • Museen & Bibliotheken
    • Museen, Bibliotheken, Büchereien, Archive, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern sowie die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Besucher. 
  • Freizeitbetriebe
    • Tierparks (Zoos) sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern sowie die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen, auch Outdoor. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Besucher.
    • Das Betreten von Indoor-Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder etc. ist weiterhin untersagt. Outdoor-Sportstätten sind weiterhin geöffnet (jedoch nicht für Kontaktsportarten).
  • Maskenpflicht für Mitarbeiter

    • Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen spätestens alle sieben Tage einen negativen Test vorweisen. Kann ein negativer Nachweis nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
    • Getestete Mitarbeiter müssen an Arbeitsorten dennoch zumindest eine herkömmliche MNS-Maske tragen, sofern Kontakt mit anderen Personen (z.B. Kunden, Kollegen) nicht verlässlich ausgeschlossen ist. Dies gilt derzeit auch im Freien. 

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Autor: CroExpress Datum objave: 05.02.2021.