Quarantänepflicht gilt im Grundsatz für alle bayerischen Rückkehrer sowie Einreisende. Kurzaufenthalte im Rahmen des Grenzverkehrs sind möglich. Verschiedene Ausnahmen vorgesehen.

Seit Montag, 9. November 2020, gilt im Freistaat Bayern die neue Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV), die am 5. November 2020 vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kundgemacht wurde.

Sie berücksichtigt verschiedene Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht. Beruflich bedingte Einreisen bis zu fünf Tagen möglich, ein Coronatest ist aber erforderlich. Neben PCR-Tests sind auch CE-zertifizierte und zugelassene Antigen-Schnelltests zulässig. 

Die neue Verordnung basiert auf einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen in der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten soll. Es gibt hier nach wie vor Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern in Deutschland. Daher können diese für Bayern geltenden Bestimmungen nicht für andere Bundesländer gleichlautend ausgelegt werden. Die neue EQV gilt vorerst bis 30. November 2020. Die vollständige Verordnung ist unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-630/ abrufbar.

Was regelt die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)?

Die bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) bestimmt, dass Personen, die in Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Die EQV sieht aber auch Ausnahmen von der Quarantänepflicht vor. Ausnahmen sind unterteilt in Tatbestände ohne das Erfordernis eines Corona-Tests und solche, die einen negativen Corona-Test verlangen.

Die wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen im Überblick: 


Künftig grundsätzlich zehn Tage Quarantänepflicht

Für Ein- oder Rückreisende, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem Risikogebiet (z.B. Salzburg) aufgehalten haben gilt in Bayern

  • häusliche Quarantänepflicht für 10 Tage und
  • digitale Einreiseanmeldung – Meldepflicht an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde 
    (Onlineformular: https://einreiseanmeldung.de).

Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise ist nicht mehr möglich. Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.

Eine wesentliche Änderung zur vorangegangenen EQV ist, dass der Quarantänezeitraum von 14 Tagen auf zehn Tage verkürzt wurde.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht, kein Corona-Test erforderlich

Durchreisende (kleines und großes Deutsches Eck, direkte An- und Abfahrt von/zu Flughäfen): Wenn Sie nur auf der Durchreise in Bayern sind, müssen Sie sich nicht in Quarantäne begeben, aber den Freistaat Bayern auf unmittelbarem Weg wieder verlassen. Eine kurze Rast zur sicherheitsbedingten Erholung ist gestattet.

Aufenthalt unter 24 Stunden: Einreisen für Kurzaufenthalte im Rahmen des Grenzverkehrs für Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen (z.B. für Einkäufe). Diese Regelung gilt nicht für Grenzpendler.

Güter- und Personenbeförderung unter 72 Stunden: Bei einem Aufenthalt in Bayern von weniger als 72 Stunden sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ausgenommen.

Grenzpendler (bayerische Pendler) die nach Salzburg zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte einpendeln: Personen, die ihren Wohnsitz in Bayern haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung (umfasst auch den Schulbesuch) an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet (z.B. Salzburg) begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Grenzpendler benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw.  Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung, die die Tätigkeit und deren zwingenden Notwendigkeit belegt.

Verwandtenbesuche unter 72 Stunden: Personen, die sich weniger als 72 Stunden aufhalten und einreisen, um Verwandte ersten Grades (dies sind die Eltern oder die Kinder der betroffenen Person) oder den Lebensgefährten, der nicht dem gleichen Hausstand angehört, zu besuchen oder ein geteiltes Sorgerechts oder Umgangsrechts wahrzunehmen.

Mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme: Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Bayern einreisen, sind an spezielle Vorschriften gebunden. Das sind z. B. betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, die mit einer Quarantäne vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen und die ergriffenen Maßnahmen dokumentiert. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde prüft die Einhaltung der Voraussetzungen. Details zu dieser Ausnahme finden Sie unter § 2 Abs. 2 Z 6. .

Weitere Ausnahmen, z. B. für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, zu den diplomatischen und konsularischen Diensten, Angehörige ausländischer Streitkräfte usw. bitte dem § 2 der  entnehmen.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht, aber Corona-Test erforderlich

Beruflich bedingte Einreisen sind bis zu fünf Tagen möglich: Zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasste Einreisen sind erlaubt, wenn Personen entweder bei der Einreise nach Bayern einen Corona-Test durchführen oder einen negativen Corona-Test bei der Einreise mitführen, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein darf und eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Auftraggebers vorliegt, die die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit belegt.

Der negative Corona-Test muss an keine Behörde übermittelt werden, sondern auf Verlangen ist das Testergebnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Hierzu muss die betroffene Person das Testergebnis für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufbewahren.


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Autor: CroExpress Datum objave: 09.11.2020.