Die 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO tritt am 8. Februar 2021 in Kraft und soll zunächst bis einschließlich 17. Februar 2021 gelten.
Ausgangsbeschränkungen
- Ausgangsbeschränkungen gelten nur noch zwischen 20:00 und 06:00 Uhr
- Während dieser Zeit dürfen Sie das Haus insbesondere aus folgenden Gründen verlassen:
- Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Anderen Menschen helfen/pflegen
- Beruf und Ausbildung
- Testungen
- Kontakt mit Angehörigen, Partnern und wichtigen Bezugspersonen
- Bewegung an der frischen Luft
- Während des Tages ist es möglich sich mit einem anderen Haushalt zu treffen (bis zu 4 Erwachsene plus 6 Kinder)
- Bitte: Vermeiden Sie weiterhin soziale Kontakte, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.
Öffentliche Orte
- Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten im Freien sind zu allen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zwei Meter Abstand zu halten. In geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten ist zusätzlich eine FFP-2-Maske zu tragen.
Einzelhandel
- Der gesamte Handel hat wieder geöffnet. Die Öffnungszeit wird von 6:00 bis 19:00 festgelegt. Für Kunden besteht die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen. Für Kundenbereiche im gesamten Handel gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Kunde.
Dienstleistungen
- Alle Dienstleistungen (z.B. Notar, Bank- oder Versicherungsberatungen) sind geöffnet.
- Es bestehen jedoch besondere Hygieneauflagen
- Kunden müssen eine FFP-2-Maske tragen
- 20 m² Beschränkung pro Kunde
- Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind
- Es bestehen jedoch besondere Hygieneauflagen
- Für körpernahe Dienstleister (z.B. Frisöre, Kosmetiker) gelten teils besondere Vorschriften:
- Kunden müssen eine FFP-2-Maske tragen
- 10m² pro Kunde und Zutrittstests (Nachweis über einen negativen Test auf SARS-CoV-2)
- Zutrittstests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein
- Zutrittstests müssen von öffentlich-befugten Stellen stammen (keine Selbsttests)
- Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
- Bei Unterschreitung des 2-Meter-Abstands müssen zumutbare Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. vermehrte Desinfektionen)
- Keine Verabreichung von Speisen und Getränken
- Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (z.B. Einzel-Nachhilfe ).
- Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, die nicht digital durchgeführt werden können, können aber weiterhin als ausnahmsweise zulässige Veranstaltungen (unter Hygienauflagen) stattfinden.
- Museen & Bibliotheken
- Museen, Bibliotheken, Büchereien, Archive, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern sowie die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Besucher.
- Freizeitbetriebe
- Tierparks (Zoos) sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern sowie die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen, auch Outdoor. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Besucher.
- Das Betreten von Indoor-Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder etc. ist weiterhin untersagt. Outdoor-Sportstätten sind weiterhin geöffnet (jedoch nicht für Kontaktsportarten).
- Maskenpflicht für Mitarbeiter
- Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen spätestens alle sieben Tage einen negativen Test vorweisen. Kann ein negativer Nachweis nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
- Getestete Mitarbeiter müssen an Arbeitsorten dennoch zumindest eine herkömmliche MNS-Maske tragen, sofern Kontakt mit anderen Personen (z.B. Kunden, Kollegen) nicht verlässlich ausgeschlossen ist. Dies gilt derzeit auch im Freien.
Autor: CroExpress Datum objave: 05.02.2021.